Ok Messebau & Eventservice GmbH & Co.KG
Hauptstraße 11
54611 Scheid
Telefon: +49 (0) 6557 9205-0
Fax: +49 (0) 6557 9205-10
E-Mail: info(at)ok-eventservice.de
Internet: www.okmessebau.de
Handelsregister-Nr.: HRA40136 Wittlich
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE 25 11 08 065
ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN von OK Messebau & Eventservice GmbH & Co.KG
im weiterem verlauf Vermieter genannt.
ALLGEMEINES
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Vermieters erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Der Inhalt und der Umfang des Mietvertrags entsprechen der schriftlichen Auftragsbestätigung des Vermieters. Abweichende oder ergänzende Absprachen sind nur gültig, wenn sie durch den Vermieter schriftlich bestätigt werden. Der Vermieter behält sich das Recht vor, in individuellen und speziellen Fällen von den allgemeinen Mietbedingungen abzuweichen. Einkaufsbedingungen des Mieters gelten nicht und zwar auch dann nicht wenn der Vermieter derartigen Bedingungen im Einzelfall nicht ausdrücklich wiedersprechen sollte. Die vermieteten Gegenstände werden dem Mieter nur für den vereinbarten Zweck zur gewöhnlichen Verwendung und für die Dauer der vereinbarten Zeit zur Verfügung gestellt.
Mietpreise und Zahlungsweise
Die Angebote des Vermieters sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter. Alle vereinbarten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Bei Auslandsgeschäften behält sich der Vermieter das Recht vor, die jeweils gültige Mehrwertsteuer nach zu berechnen. Die vereinbarten Preise beinhalten nicht die Kosten für die Anlieferung und die Abholung des Mietgegenstandes zum und vom Veranstaltungsort, es sei denn, es ist ausdrücklich ein Inklusiv-Preis vereinbart.
Das Verteilen und Aufstellen der Mietgegenstände ist nicht im Preis enthalten und wird gesondert berechnet.
Die Preise verstehen sich ohne jeden Abzug und sind fällig, (Zahlungsvereinbarungen stehen auf dem Angebot oder der jeweiligen Mietrechnung) spätestens bei Lieferung oder Abholung der Mietgegenstände.
Mietzeitraum
Das Mietobjekt wird dem Mieter nur für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Für eine Verlängerung dieses Zeitraums ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich. Der Vermieter hat danach das Recht, einen zusätzlichen Mietbetrag in Rechnung zu stellen. Wenn der Mieter das Mietobjekt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben kann, muss der Mieter den Vermieter spätestens 1 Tag vor Ablauf des vereinbarten Mietzeitraums darüber informieren.
Haftung
Der Mieter haftet während des Mietzeitraums für alle Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjekts resultieren. Bei Verlust oder Beschädigung des Mietobjekts ist der Mieter verantwortlich. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden, wie Schäden durch Sturm, Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus, Terrorismus und Unwetter. Wenn der Schaden noch repariert werden kann und die Kosten dafür nicht höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Mietgegenstandes, muss der Mieter die Reparaturkosten ersetzen. In allen anderen Fällen wird der Wiederbeschaffungswert dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter haftet uns gegenüber für Ansprüche Dritter, die diese wegen Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjekts resultieren, gegen uns geltend machen können. Der Vermieter haftet niemals für direkte oder indirekte Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietobjekts durch unsere Arbeitnehmer, durch von unserer Seite aus eingeschaltete Dritte, durch Fehler und/oder Mängel jeglicher Art am Mietobjekt oder durch andere uns zuzuschreibende Ursachen entstanden sind, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits verursacht; in diesem letzteren Falle bleibt unsere Haftung auf einen Betrag gleich dem vereinbarten Mietpreis beschränkt. Verletzungsschäden, Betriebsschäden und/oder Schäden auf Grund entgangenen Gewinns sind von unserer Haftung vollständig ausgeschlossen.
Versicherung
Das Mietobjekt ist nicht versichert. Die Haftung geht auf den Mieter über, sobald dieser das Mietobjekt in Empfang nimmt. Wir raten Ihnen daher die Mietobjekte für die Dauer des Mietzeitraums einschließlich der Dauer des Auf- und Abbaus zu versichern.
Lieferung
Die Auslieferung des Mietgegenstandes erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt. Lieferungs- und Leistungsstörungen auf Grund höherer Gewalt, die dem Vermieter die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Vermieter auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei der Anlieferung unverzüglich von dem ordnungsgemäßen Zustand der Mietgegenstände und der Vollständigkeit der Lieferung zu überzeugen. Etwaige Reklamationen seitens des Mieters in Bezug auf nichtvertragsgemäße Leistung müssen innerhalb von max. 2 Stunden nach Übergabe erfolgen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt.
Die Mietgegenstände sind nach Ende der Mietzeit abholfertig bereitzustellen. Sie müssen dem Vermieter abholfertig und frei zugänglich zur Verfügung gestellt werden.
Rücktrittsrecht
Die Annullierung eines Auftrags ist bis spätestens 3 Monate vor Beginn des Mietzeitraums möglich. Der Auftrag muss dann schriftlich annulliert werden. Die bis dahin entstandenen Kosten werden jedoch in Rechnung gestellt. Bei einer Annullierung zu einem späteren Zeitpunkt wird der vollständige Mietpreis berechnet, außer wenn die Güter noch vermietet werden können.
Urheberrecht
Der Vermieter behält sich jederzeit das Recht vor, an Orten, an denen Mietmaterial und/oder Mietobjekte des Vermieters steht, zu Marketingzwecken des Vermieters Fotoproduktionen, Videoaufnahmen usw. zu machen.
Die Verpflichtungen des Mieters
1. Der Mieter muss dafür sorgen, dass die für die Installation des Mietobjekts benötigten Arbeitsgenehmigungen beantragt und genehmigt werden(wenn erforderlich). Er muss außerdem dafür sorgen, dass der Ort, an dem das Mietobjekt installiert wird, durch die zuständigen Stellen festzulegenden Anforderungen beantragt und erfüllt werden. Der Mieter sorgt dafür, jederzeit frei und unbehindert Zugänglichkeit zum Mietobjekt ist und dass die ungestörte Funktion des Mietobjekts auf keinerlei Weise behindert wird.
2. Der Mieter erklärt, das Mietobjekt in ordnungsgemäßem Zustand erhalten zu haben und im gleichen Zustand an uns zurückzugeben. Der Mieter haftet für alle Schäden jeglicher Art und jeglichem Ursprungs, gleichgültig ob sie durch den Mieter oder Dritte verschuldet werden oder die Folge höherer Gewalt sind.
3. Der Mieter muss für eine angemessene Bewachung des Mietobjekts Sorge tragen. Der Mieter muss das Mietobjekt gegen Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Vandalismus versichern und während des Mietzeitraums für uns versichert halten.
4. Der Mieter ist verpflichtet, uns Störungen unverzüglich zu melden. Reparaturen dürfen ausschließlich nur von unseren Monteuren durchgeführt werden. Die Nichtnutzbarkeit des Mietobjekts wegen Störungen oder Reparaturen berührt nicht die Verpflichtung des Mieters, den vereinbarten Mietpreis zu zahlen.
ZELTE
Pflichten des Mieters
1. Der Mieter haftet dafür, dass der Bauplatz für den Aufbau des gemieteten Zeltes geeignet ist. Die Fläche muss eben und auch unter Berücksichtigung von Notausgängen, Fluchtwegen, Umfahrungen und behördlichen geforderten Abstandsflächen etc. ausreichend groß sein.
2. Der Mieter steht dafür ein, dass das betreffende Gelände am Tag, der für die An- und Ablieferung und/oder Montage des Mietobjekts vereinbart ist, frei, geräumt und gut mit LKW, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 40 Tonnen, erforderlichenfalls auch mittels Gabelstapler oder Autokran zu befahren ist. Maßnahmen, die für das eine oder andere notwendig sind, werden durch den Mieter getroffen und gehen vollständig zu dessen Lasten.
3. Erfolgt der Aufbau durch den Vermieter, so ist der Mieter verpflichtet, vor Aufbaubeginn im Erdreich verlegte Leitungen aller Art sowie sonstige unterirdische Anlagen dem verantwortlichen Richtmeister des Vermieters zweifelsfrei anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle Schäden die daraus entstehen können, einschließlich eventueller Folgeschäden.
4. Bei Schneefall hat der Mieter dafür Sorge tragen, dass das Zeltdach schneefrei bleibt. Durch Schneelast verursachte Schäden gehen zu Lasten des Mieters.
5. Bei Sturm und/oder Unwetter steht der Mieter dafür ein, dass alle Ein- und Ausgänge des Zelts dicht verschlossen werden. Droht oder entsteht ein Schaden am Mietobjekt, so muss der Mieter alles Zumutbare tun, um den Schaden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter darüber auf dem Laufen den zu halten.
6. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter (außer in den unter Punkt 4 genannten Fällen), keine Änderungen am Mietobjekt vornehmen.
7. Der Mieter darf das Mietobjekt ausschließlich entsprechend der vereinbarten Bestimmung benutzen. Der Mieter wird im oder am Mietobjekt keine Veränderungen anbringen. Das Bekleben, Bemalen oder anderweitige Bearbeiten des Mietobjekts ist nicht gestattet.
Bauaufsichtliche Abnahme
Der Mieter ist verpflichtet, die örtliche Bauaufsichtsbehörde über den vorgesehenen Zeltaufbau zu informieren und einen Abnahmetermin mit der Behörde zu vereinbaren. Falls der Aufbau durch den Vermieter erfolgt, ist der Termin so zu wählen, dass der Richtmeister des Vermieters an der Abnahme teilnehmen kann.
Alle durch die Bauaufsicht gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, es sei denn sie betreffe die Zeltkonstruktion. Er hat die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder anzubringen und betriebsbereit zu halten.
Der Vermieter stellt für die bauaufsichtliche Abnahme das zum Zelt gehörende, gültige Prüfbuch oder (wenn ein Prüfbuch noch nicht ausgestellt sein sollte) eine vorläufige Prüfbescheinigung zur Verfügung. Diese Unterlagen dürfen nur im Zusammenhang mit der Abnahme verwendet werden, da sie urheberrechtlich geschützt sind.
Die Behördengebühren für die Abnahme trägt der Mieter.
Gerichtsstand und anzuwendendes Recht.
1. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz des Vermieters (Landgericht Trier). Der Mieter kann auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.
2. Für Abschluss und Durchführung der unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Mietbedingungen geschlossenen Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht.
3. Sollte eine dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.